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Frantzen Force - bending your future
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Frantzen Discomatic GmbH § 1 Geltungsbereich Lieferungen und Leistungen der Frantzen Discomatic GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge und Geschäfte mit dem Kunden. Abweichende Bedingungen des Kunden werden durch Frantzen Discomatic nicht anerkannt, es sei denn, Frantzen Discomatic stimmt ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zu. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn Frantzen Discomatic in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen. Diese Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB. § 2 Angebote, Vertragsschluss Verträge kommen zustande, wenn Frantzen Discomatic den Auftrag ausdrücklich annimmt oder die bestellte Ware zusendet oder wenn Frantzen Discomatic den Auftrag des Kunden nicht unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen schriftlich ablehnt. Die in Prospekten, Katalogen, Anzeigen und Preislisten enthaltenen Angaben und Abbildungen enthalten keine Erklärungen, Zusicherungen oder Garantien und werden nicht Vertragsbestandteil. Sie sollen nur eine allgemeine Vorstellung der darin beschriebenen Waren vermitteln. Abweichungen oder Änderungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind zulässig, soweit sie die Nutzbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. § 3 Vertragsanpassungen Unbefristete Verträge sind von den Vertragsbeteiligten mit einer Frist von 3 Monaten kündbar. Tritt bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten oder bei unbefristeten Verträgen eine wesentliche Änderung der Lohn-, Material- oder Energiekosten ein, so ist jeder Vertragsbeteiligte berechtigt, eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen. Ist eine verbindliche Bestellmenge nicht vereinbart, so legt Frantzen Discomatic der Kalkulation die vom Kunden für einen bestimmten Zeitraum erwartete, unverbindliche Bestellmenge zugrunde. Bei Lieferverträgen auf Abruf ist Frantzen Discomatic berechtigt, verbindliche Mengen mindestens 2 Monate vor dem Liefertermin durch Abruf mitzuteilen. Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderungen des Abrufs hinsichtlich Zeit oder Menge durch den Kunden verursacht werden, gehen zu Lasten des Kunden. Maßgebend ist dabei die Kalkulation von Frantzen Discomatic. Wesentliche Änderungen, Zusatzwünsche oder ergänzende Leistungsvorgaben nach Vertragsschluss verpflichten die Vertragsbeteiligten zur angemessenen Anpassung der ergütung, der Termine und der Leistungsbeschreibung. Dies gilt entsprechend für bei der Auftragsannahme nicht absehbare technische Probleme. § 4 Vertraulichkeit, Unterlagen Jeder Vertragsbeteiligte wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, wenn der andere Vertragsbeteiligte sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat. Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und gilt zeitlich unbeschränkt. Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Vertragsbeteiligte bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von dem empfangenden Vertragsbeteiligte ohne Verwertung geheim zu haltender Unterlagen oder Kenntnisse des anderen Vertragsbeteiligten entwickelt werden. Stellt ein Vertragsbeteiligter dem anderen Zeichnungen oder technische Unterlagen über die zu liefernde Ware oder ihre Herstellung zur Verfügung, bleiben diese Eigentum des vorlegenden Vertragsbeteiligten. Die Herstellungskosten für Muster und Fertigungsmittel (Werkzeuge, Formen, Schablonen etc.) werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, von der zu liefernden Ware gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für Fertigungsmittel, die infolge von Verschleiß ersetzt oder instandgesetzt werden müssen. Setzt der Kunde während der Anfertigungszeit der Muster oder Fertigungsmittel die Zusammenarbeit aus oder beendet er sie, gehen alle bis dahin entstandenen Herstellungskosten zu seinen Lasten. Die Fertigungsmittel bleiben, auch wenn der Kunde sie bezahlt hat, mindestens bis zur Abwicklung des Liefervertrages im Besitz von Frantzen Discomatic.Danach ist der Kunde berechtigt, die Fertigungsmittel herauszuverlangen, wenn über den Zeitpunkt der Herausgabe eine einvernehmliche Regelung erzielt wurde und der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen in vollem Umfang nachgekommen ist. Abnehmerbezogene Fertigungsmittel dürfen von uns nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung unseres Kunden für Zulieferungen an Dritte verwendet werden. § 5 Preise, Zahlungsbedingungen Preise verstehen sich in Euro zuzüglich Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung. Der Kunde kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenansprüchen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Bei Zahlungsverzug ist Frantzen Discomatic berechtigt, Verzugszinsen in der jeweiligen gesetzlichen Höhe gemäß §§ 288 Abs. 2, 247 BGB (8 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz) in Rechnung zu stellen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt. Bei Zahlungsverzug kann Frantzen Discomatic nach schriftlicher Mitteilung an den Kunden die Erfüllung der Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen. Zahlt der Kunde auch nach zweimaliger Mahnung nicht, werden alle übrigen noch offenen Rechnungen zur Zahlung fällig. Wechsel und Schecks werden nur nach Vereinbarung sowie nur erfüllungshalber und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Eine Gewähr für die rechtzeitige Vorlage eines Wechsels oder Schecks und für die Erhebung eines Wechselprotestes wird ausgeschlossen. Wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so kann Frantzen Discomatic die Leistung zurückhalten und dem Kunden eine angemessene Frist bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung des Kunden oder erfolglosem Fristablauf ist Frantzen Discomatic berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. § 6 Lieferung, Gefahrübergang Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung „ab Werk“ (Incoterms 2000). Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft durch Frantzen Discomatic. Mangels besonderer Vereinbarung wählt Frantzen Discomatic das Transportmittel und den Transportweg. Lieferfristen werden schriftlich vereinbart. Die Lieferfrist beginnt frühestens mit dem Zugang der Auftragsbestätigung. Verzögert sich die Lieferung durch einen in diesen Verkaufsbedingungen aufgeführten Umstand oder durch ein Handeln oder Unterlassen des Kunden, so wird Frantzen Discomatic eine den Umständen angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Sie werden gesondert in Rechnung gestellt. Innerhalb einer Toleranz von 10 Prozent der Gesamtauftragsmenge sind fertigungsbedingte Mehroder Minderlieferungen zulässig. Ihrem Umfang entsprechend ändert sich dadurch der Gesamtpreis. Versandbereit gemeldete Ware ist vom Kunden unverzüglich zu übernehmen. Anderenfalls ist Frantzen Discomatic berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Kunden zu lagern. Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. mit Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Kunden über, und zwar auch, wenn Frantzen Discomatic die Anlieferung übernommen hat. Kann Frantzen Discomatic absehen, dass die Ware nicht innerhalb der Lieferfrist geliefert werden kann, so wird Frantzen Discomatic den Kunden unverzüglich und schriftlich davon in Kenntnis setzen, ihm die Gründe hierfür mitteilen, sowie nach Möglichkeit den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt nennen. Der Kunde ist zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn Frantzen Discomatic die Nichteinhaltung des Liefertermins zu vertreten haben und er Frantzen Discomatic erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. § 7 Gewährleistung Gewährleistungsansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldetenUntersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Gewährleistungsansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von Frantzen Discomatic gelieferten Ware Beim Kunden. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), §479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor einer etwaigen Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt. Schlägt dieNacherfüllung fehl, kann der Kunde, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche, vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Gewährleistungsansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. § 8 Eigentumsvorbehalt Frantzen Discomatic behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller, auch künftig entstehender Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Besteht zwischen Frantzen Discomatic und dem Kunden ein Kontokorrentverhältnis, behält Frantzen Discomatic sich das Eigentum an der Ware bis zur Zahlung der Forderungen aus einem anerkannten Kontokorrentsaldo vor. Der Kunde ist berechtigt, diese Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern und Forderungen einzuziehen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit Frantzen Discomatic rechtzeitig nachkommt. Nimmt der Kunde die Forderung in ein Kontokorrentverhältnis mit seinem 0Vertragsbeteiligten auf, tritt er bereits jetzt seine Forderung aus dem Schlusssaldo im Sinne von § 355 HGB in Höhe der fälligen Forderungen an Frantzen Discomatic ab. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderer Ware weiterveräußert, so erstreckt sich die Vorausabtretung nur bis zur Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Der Kunde darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, die Rechte von Frantzen Discomatic beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu sichern. Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf oder einer gegebenenfalls dem Kunden gestatteten Vermietung von Waren, an denen Frantzen Discomatic Eigentumsrechte zustehen, tritt der Kunde schon jetzt zur Sicherung an Frantzen Discomatic ab. Frantzen Discomatic nimmt die Abtretung hiermit an. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Frantzen Discomatic nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Frantzen Discomatic ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist nach Abzug angemessener Verwertungskosten auf die Verbindlichkeiten des Kunden anzurechnen. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Frantzen Discomatic ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt wird. Frantzen Discomatic ist berechtigt, die Ermächtigungen zur Weiterveräußerung und Einziehung der abgetretenen Forderungen zu widerrufen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nicht nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, ist der Kunde auf das Verlangen von Frantzen Discomatic bei Widerruf der Einziehungsermächtigung verpflichtet, Frantzen Discomatic die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen, alle zum Einzug der Forderungen durch uns erforderlichen Angaben zu machen und Unterlagen herauszugeben. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde stets für Frantzen Discomatic vor, ohne dass Frantzen Discomatic hieraus Verpflichtungen treffen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht Frantzen Discomatic gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt Frantzen Discomatic das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Werden Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Kunde Frantzen Discomatic anteilmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für Frantzen Discomatic. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die Frantzen Discomatic abgetretenen Forderungen oder in sonstige Sicherheiten hat der Kunde Frantzen Discomatic unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Pfändungen oder sonstige rechtliche oder tatsächliche Beeinträchtigungen durch Dritte. Der Kunde ist verpflichtet, den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt von Frantzen Discomatic hinzuweisen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Frantzen Discomatic die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den Frantzen Discomatic entstandenen Ausfall. Frantzen Discomatic verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Frantzen Discomatic. Sofern die verkauften Waren in den Geltungsbereich eines anderen Staates erbracht werden, ist der Kunde verpflichtet, vor Beginn der Lieferung auf seine Kosten sicherzustellen, dass die Rechtsordnung des Staates, in den die Waren verbracht werden, einen Eigentumsvorbehalt kennt, der mit den Regelungen dieser Verkaufsbedingungen bezüglich des Eigentumsvorbehaltes vergleichbar ist. Der Kunde ist insoweit verpflichtet, alles zu unternehmen um die Eigentumsrechte von Frantzen Discomatic an den verkauften Waren zu sichern. Hierzu wird Frantzen Discomatic den Kunden mit allen rechtlich erforderlichen Handlungen unterstützen und dem Kunden die notwendigen Informationen erteilen und entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Der Kunde haftet Frantzen Discomatic gegenüber für jeden Schaden, der sich daraus ergibt, dass keine ausreichende Sicherung des Eigentums an den verkauften Waren besteht oder der Eigentumsvorbehalt ganz oder teilweise von dem Recht des Staates, in den die verkauften Waren verbracht wurden, nicht anerkannt wird. § 9 Haftung Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Ausgenommen sind Fälle des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Verletzung einer Garantie nach § 444 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oderder Gesundheit oder wegen einer Garantie nach § 444 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz gilt uneingeschränkt.Frantzen Discomatic haftet nicht für Schäden, die auf unsachgemäßer Verwendung und Lagerung, fehlerhaftem Einbau oder natürlicher Abnutzung beruhen. Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber Frantzen Discomatic ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung von Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen. § 10 Höhere Gewalt Höhere Gewalt wie zum Beispiel Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Aus- und Einfuhrverbote, Roh- und Brennstoffmangel, Feuer sowie sonstige Umstände, die Frantzen Discomatic nicht zu vertreten hat, befreien Frantzen Discomatic für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt unabhängig davon, ob die vorgenannten Bedingungen bei Frantzen Discomatic oder einem Lieferanten eintreten. Die gegenüber Frantzen Discomatic abgegebene Erklärung eines Lieferanten über die bei ihm eingetretene Umstände gelten als ausreichender Beweis, dass Frantzen Discomatic ohne Verschulden an der Lieferung gehindert ist. Der Kunde kann von Frantzen Discomatic die Erklärung verlangen, ob innerhalb einer angemessenen Frist geliefert oder vom Vertrag zurücktreten wird. Erfolgt diese Erklärung innerhalb einer angemessenen Frist nicht, so kann der Kunde seinerseits hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles der Lieferung zurücktreten. § 11 Schlussbestimmungen Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- oder Scheckprozesses, ist Remscheid. Unabhängig davon ist Frantzen Discomatic berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen. Die Vertragsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit des übrigen Teils bzw. der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
2022
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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Frantzen Discomatic GmbH § 1 Geltungsbereich Lieferungen und Leistungen der Frantzen Discomatic GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge und Geschäfte mit dem Kunden. Abweichende Bedingungen des Kunden werden durch Frantzen Discomatic nicht anerkannt, es sei denn, Frantzen Discomatic stimmt ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zu. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn Frantzen Discomatic in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen. Diese Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich- rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB. § 2 Angebote, Vertragsschluss Verträge kommen zustande, wenn Frantzen Discomatic den Auftrag ausdrücklich annimmt oder die bestellte Ware zusendet oder wenn Frantzen Discomatic den Auftrag des Kunden nicht unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen schriftlich ablehnt. Die in Prospekten, Katalogen, Anzeigen und Preislisten enthaltenen Angaben und Abbildungen enthalten keine Erklärungen, Zusicherungen oder Garantien und werden nicht Vertragsbestandteil. Sie sollen nur eine allgemeine Vorstellung der darin beschriebenen Waren vermitteln. Abweichungen oder Änderungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind zulässig, soweit sie die Nutzbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. § 3 Vertragsanpassungen Unbefristete Verträge sind von den Vertragsbeteiligten mit einer Frist von 3 Monaten kündbar. Tritt bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten oder bei unbefristeten Verträgen eine wesentliche Änderung der Lohn-, Material- oder Energiekosten ein, so ist jeder Vertragsbeteiligte berechtigt, eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen. Ist eine verbindliche Bestellmenge nicht vereinbart, so legt Frantzen Discomatic der Kalkulation die vom Kunden für einen bestimmten Zeitraum erwartete, unverbindliche Bestellmenge zugrunde. Bei Lieferverträgen auf Abruf ist Frantzen Discomatic berechtigt, verbindliche Mengen mindestens 2 Monate vor dem Liefertermin durch Abruf mitzuteilen. Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderungen des Abrufs hinsichtlich Zeit oder Menge durch den Kunden verursacht werden, gehen zu Lasten des Kunden. Maßgebend ist dabei die Kalkulation von Frantzen Discomatic. Wesentliche Änderungen, Zusatzwünsche oder ergänzende Leistungsvorgaben nach Vertragsschluss verpflichten die Vertragsbeteiligten zur angemessenen Anpassung der ergütung, der Termine und der Leistungsbeschreibung. Dies gilt entsprechend für bei der Auftragsannahme nicht absehbare technische Probleme. § 4 Vertraulichkeit, Unterlagen Jeder Vertragsbeteiligte wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, wenn der andere Vertragsbeteiligte sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat. Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und gilt zeitlich unbeschränkt. Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Vertragsbeteiligte bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von dem empfangenden Vertragsbeteiligte ohne Verwertung geheim zu haltender Unterlagen oder Kenntnisse des anderen Vertragsbeteiligten entwickelt werden. Stellt ein Vertragsbeteiligter dem anderen Zeichnungen oder technische Unterlagen über die zu liefernde Ware oder ihre Herstellung zur Verfügung, bleiben diese Eigentum des vorlegenden Vertragsbeteiligten. Die Herstellungskosten für Muster und Fertigungsmittel (Werkzeuge, Formen, Schablonen etc.) werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, von der zu liefernden Ware gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für Fertigungsmittel, die infolge von Verschleiß ersetzt oder instandgesetzt werden müssen. Setzt der Kunde während der Anfertigungszeit der Muster oder Fertigungsmittel die Zusammenarbeit aus oder beendet er sie, gehen alle bis dahin entstandenen Herstellungskosten zu seinen Lasten. Die Fertigungsmittel bleiben, auch wenn der Kunde sie bezahlt hat, mindestens bis zur Abwicklung des Liefervertrages im Besitz von Frantzen Discomatic.Danach ist der Kunde berechtigt, die Fertigungsmittel herauszuverlangen, wenn über den Zeitpunkt der Herausgabe eine einvernehmliche Regelung erzielt wurde und der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen in vollem Umfang nachgekommen ist. Abnehmerbezogene Fertigungsmittel dürfen von uns nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung unseres Kunden für Zulieferungen an Dritte verwendet werden. § 5 Preise, Zahlungsbedingungen Preise verstehen sich in Euro zuzüglich Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung. Der Kunde kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenansprüchen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Bei Zahlungsverzug ist Frantzen Discomatic berechtigt, Verzugszinsen in der jeweiligen gesetzlichen Höhe gemäß §§ 288 Abs. 2, 247 BGB (8 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz) in Rechnung zu stellen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt. Bei Zahlungsverzug kann Frantzen Discomatic nach schriftlicher Mitteilung an den Kunden die Erfüllung der Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen. Zahlt der Kunde auch nach zweimaliger Mahnung nicht, werden alle übrigen noch offenen Rechnungen zur Zahlung fällig. Wechsel und Schecks werden nur nach Vereinbarung sowie nur erfüllungshalber und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Eine Gewähr für die rechtzeitige Vorlage eines Wechsels oder Schecks und für die Erhebung eines Wechselprotestes wird ausgeschlossen. Wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so kann Frantzen Discomatic die Leistung zurückhalten und dem Kunden eine angemessene Frist bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung des Kunden oder erfolglosem Fristablauf ist Frantzen Discomatic berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. § 6 Lieferung, Gefahrübergang Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung „ab Werk“ (Incoterms 2000). Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft durch Frantzen Discomatic. Mangels besonderer Vereinbarung wählt Frantzen Discomatic das Transportmittel und den Transportweg. Lieferfristen werden schriftlich vereinbart. Die Lieferfrist beginnt frühestens mit dem Zugang der Auftragsbestätigung. Verzögert sich die Lieferung durch einen in diesen Verkaufsbedingungen aufgeführten Umstand oder durch ein Handeln oder Unterlassen des Kunden, so wird Frantzen Discomatic eine den Umständen angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Sie werden gesondert in Rechnung gestellt. Innerhalb einer Toleranz von 10 Prozent der Gesamtauftragsmenge sind fertigungsbedingte Mehroder Minderlieferungen zulässig. Ihrem Umfang entsprechend ändert sich dadurch der Gesamtpreis. Versandbereit gemeldete Ware ist vom Kunden unverzüglich zu übernehmen. Anderenfalls ist Frantzen Discomatic berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Kunden zu lagern. Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. mit Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Kunden über, und zwar auch, wenn Frantzen Discomatic die Anlieferung übernommen hat. Kann Frantzen Discomatic absehen, dass die Ware nicht innerhalb der Lieferfrist geliefert werden kann, so wird Frantzen Discomatic den Kunden unverzüglich und schriftlich davon in Kenntnis setzen, ihm die Gründe hierfür mitteilen, sowie nach Möglichkeit den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt nennen. Der Kunde ist zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn Frantzen Discomatic die Nichteinhaltung des Liefertermins zu vertreten haben und er Frantzen Discomatic erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. § 7 Gewährleistung Gewährleistungsansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldetenUntersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Gewährleistungsansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von Frantzen Discomatic gelieferten Ware Beim Kunden. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), §479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor einer etwaigen Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt. Schlägt dieNacherfüllung fehl, kann der Kunde, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche, vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Gewährleistungsansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. § 8 Eigentumsvorbehalt Frantzen Discomatic behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller, auch künftig entstehender Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Besteht zwischen Frantzen Discomatic und dem Kunden ein Kontokorrentverhältnis, behält Frantzen Discomatic sich das Eigentum an der Ware bis zur Zahlung der Forderungen aus einem anerkannten Kontokorrentsaldo vor. Der Kunde ist berechtigt, diese Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern und Forderungen einzuziehen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit Frantzen Discomatic rechtzeitig nachkommt. Nimmt der Kunde die Forderung in ein Kontokorrentverhältnis mit seinem 0Vertragsbeteiligten auf, tritt er bereits jetzt seine Forderung aus dem Schlusssaldo im Sinne von § 355 HGB in Höhe der fälligen Forderungen an Frantzen Discomatic ab. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderer Ware weiterveräußert, so erstreckt sich die Vorausabtretung nur bis zur Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Der Kunde darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, die Rechte von Frantzen Discomatic beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu sichern. Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf oder einer gegebenenfalls dem Kunden gestatteten Vermietung von Waren, an denen Frantzen Discomatic Eigentumsrechte zustehen, tritt der Kunde schon jetzt zur Sicherung an Frantzen Discomatic ab. Frantzen Discomatic nimmt die Abtretung hiermit an. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Frantzen Discomatic nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Frantzen Discomatic ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist nach Abzug angemessener Verwertungskosten auf die Verbindlichkeiten des Kunden anzurechnen. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Frantzen Discomatic ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt wird. Frantzen Discomatic ist berechtigt, die Ermächtigungen zur Weiterveräußerung und Einziehung der abgetretenen Forderungen zu widerrufen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nicht nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, ist der Kunde auf das Verlangen von Frantzen Discomatic bei Widerruf der Einziehungsermächtigung verpflichtet, Frantzen Discomatic die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen, alle zum Einzug der Forderungen durch uns erforderlichen Angaben zu machen und Unterlagen herauszugeben. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde stets für Frantzen Discomatic vor, ohne dass Frantzen Discomatic hieraus Verpflichtungen treffen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht Frantzen Discomatic gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt Frantzen Discomatic das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Werden Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Kunde Frantzen Discomatic anteilmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für Frantzen Discomatic. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die Frantzen Discomatic abgetretenen Forderungen oder in sonstige Sicherheiten hat der Kunde Frantzen Discomatic unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Pfändungen oder sonstige rechtliche oder tatsächliche Beeinträchtigungen durch Dritte. Der Kunde ist verpflichtet, den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt von Frantzen Discomatic hinzuweisen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Frantzen Discomatic die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den Frantzen Discomatic entstandenen Ausfall. Frantzen Discomatic verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Frantzen Discomatic. Sofern die verkauften Waren in den Geltungsbereich eines anderen Staates erbracht werden, ist der Kunde verpflichtet, vor Beginn der Lieferung auf seine Kosten sicherzustellen, dass die Rechtsordnung des Staates, in den die Waren verbracht werden, einen Eigentumsvorbehalt kennt, der mit den Regelungen dieser Verkaufsbedingungen bezüglich des Eigentumsvorbehaltes vergleichbar ist. Der Kunde ist insoweit verpflichtet, alles zu unternehmen um die Eigentumsrechte von Frantzen Discomatic an den verkauften Waren zu sichern. Hierzu wird Frantzen Discomatic den Kunden mit allen rechtlich erforderlichen Handlungen unterstützen und dem Kunden die notwendigen Informationen erteilen und entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Der Kunde haftet Frantzen Discomatic gegenüber für jeden Schaden, der sich daraus ergibt, dass keine ausreichende Sicherung des Eigentums an den verkauften Waren besteht oder der Eigentumsvorbehalt ganz oder teilweise von dem Recht des Staates, in den die verkauften Waren verbracht wurden, nicht anerkannt wird. § 9 Haftung Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Ausgenommen sind Fälle des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Verletzung einer Garantie nach § 444 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oderder Gesundheit oder wegen einer Garantie nach § 444 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz gilt uneingeschränkt.Frantzen Discomatic haftet nicht für Schäden, die auf unsachgemäßer Verwendung und Lagerung, fehlerhaftem Einbau oder natürlicher Abnutzung beruhen. Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber Frantzen Discomatic ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung von Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen. § 10 Höhere Gewalt Höhere Gewalt wie zum Beispiel Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Aus- und Einfuhrverbote, Roh- und Brennstoffmangel, Feuer sowie sonstige Umstände, die Frantzen Discomatic nicht zu vertreten hat, befreien Frantzen Discomatic für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt unabhängig davon, ob die vorgenannten Bedingungen bei Frantzen Discomatic oder einem Lieferanten eintreten. Die gegenüber Frantzen Discomatic abgegebene Erklärung eines Lieferanten über die bei ihm eingetretene Umstände gelten als ausreichender Beweis, dass Frantzen Discomatic ohne Verschulden an der Lieferung gehindert ist. Der Kunde kann von Frantzen Discomatic die Erklärung verlangen, ob innerhalb einer angemessenen Frist geliefert oder vom Vertrag zurücktreten wird. Erfolgt diese Erklärung innerhalb einer angemessenen Frist nicht, so kann der Kunde seinerseits hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles der Lieferung zurücktreten. § 11 Schlussbestimmungen Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- oder Scheckprozesses, ist Remscheid. Unabhängig davon ist Frantzen Discomatic berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen. Die Vertragsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit des übrigen Teils bzw. der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Frantzen Discomatic GmbH § 1 Geltungsbereich Lieferungen und Leistungen der Frantzen Discomatic GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge und Geschäfte mit dem Kunden. Abweichende Bedingungen des Kunden werden durch Frantzen Discomatic nicht anerkannt, es sei denn, Frantzen Discomatic stimmt ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zu. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn Frantzen Discomatic in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen. Diese Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB. § 2 Angebote, Vertragsschluss Verträge kommen zustande, wenn Frantzen Discomatic den Auftrag ausdrücklich annimmt oder die bestellte Ware zusendet oder wenn Frantzen Discomatic den Auftrag des Kunden nicht unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen schriftlich ablehnt. Die in Prospekten, Katalogen, Anzeigen und Preislisten enthaltenen Angaben und Abbildungen enthalten keine Erklärungen, Zusicherungen oder Garantien und werden nicht Vertragsbestandteil. Sie sollen nur eine allgemeine Vorstellung der darin beschriebenen Waren vermitteln. Abweichungen oder Änderungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind zulässig, soweit sie die Nutzbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. § 3 Vertragsanpassungen Unbefristete Verträge sind von den Vertragsbeteiligten mit einer Frist von 3 Monaten kündbar. Tritt bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten oder bei unbefristeten Verträgen eine wesentliche Änderung der Lohn-, Material- oder Energiekosten ein, so ist jeder Vertragsbeteiligte berechtigt, eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen. Ist eine verbindliche Bestellmenge nicht vereinbart, so legt Frantzen Discomatic der Kalkulation die vom Kunden für einen bestimmten Zeitraum erwartete, unverbindliche Bestellmenge zugrunde. Bei Lieferverträgen auf Abruf ist Frantzen Discomatic berechtigt, verbindliche Mengen mindestens 2 Monate vor dem Liefertermin durch Abruf mitzuteilen. Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderungen des Abrufs hinsichtlich Zeit oder Menge durch den Kunden verursacht werden, gehen zu Lasten des Kunden. Maßgebend ist dabei die Kalkulation von Frantzen Discomatic. Wesentliche Änderungen, Zusatzwünsche oder ergänzende Leistungsvorgaben nach Vertragsschluss verpflichten die Vertragsbeteiligten zur angemessenen Anpassung der ergütung, der Termine und der Leistungsbeschreibung. Dies gilt entsprechend für bei der Auftragsannahme nicht absehbare technische Probleme. § 4 Vertraulichkeit, Unterlagen Jeder Vertragsbeteiligte wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, wenn der andere Vertragsbeteiligte sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat. Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und gilt zeitlich unbeschränkt. Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Vertragsbeteiligte bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von dem empfangenden Vertragsbeteiligte ohne Verwertung geheim zu haltender Unterlagen oder Kenntnisse des anderen Vertragsbeteiligten entwickelt werden. Stellt ein Vertragsbeteiligter dem anderen Zeichnungen oder technische Unterlagen über die zu liefernde Ware oder ihre Herstellung zur Verfügung, bleiben diese Eigentum des vorlegenden Vertragsbeteiligten. Die Herstellungskosten für Muster und Fertigungsmittel (Werkzeuge, Formen, Schablonen etc.) werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, von der zu liefernden Ware gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für Fertigungsmittel, die infolge von Verschleiß ersetzt oder instandgesetzt werden müssen. Setzt der Kunde während der Anfertigungszeit der Muster oder Fertigungsmittel die Zusammenarbeit aus oder beendet er sie, gehen alle bis dahin entstandenen Herstellungskosten zu seinen Lasten. Die Fertigungsmittel bleiben, auch wenn der Kunde sie bezahlt hat, mindestens bis zur Abwicklung des Liefervertrages im Besitz von Frantzen Discomatic.Danach ist der Kunde berechtigt, die Fertigungsmittel herauszuverlangen, wenn über den Zeitpunkt der Herausgabe eine einvernehmliche Regelung erzielt wurde und der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen in vollem Umfang nachgekommen ist. Abnehmerbezogene Fertigungsmittel dürfen von uns nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung unseres Kunden für Zulieferungen an Dritte verwendet werden. § 5 Preise, Zahlungsbedingungen Preise verstehen sich in Euro zuzüglich Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung. Der Kunde kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenansprüchen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Bei Zahlungsverzug ist Frantzen Discomatic berechtigt, Verzugszinsen in der jeweiligen gesetzlichen Höhe gemäß §§ 288 Abs. 2, 247 BGB (8 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz) in Rechnung zu stellen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt. Bei Zahlungsverzug kann Frantzen Discomatic nach schriftlicher Mitteilung an den Kunden die Erfüllung der Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen. Zahlt der Kunde auch nach zweimaliger Mahnung nicht, werden alle übrigen noch offenen Rechnungen zur Zahlung fällig. Wechsel und Schecks werden nur nach Vereinbarung sowie nur erfüllungshalber und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Eine Gewähr für die rechtzeitige Vorlage eines Wechsels oder Schecks und für die Erhebung eines Wechselprotestes wird ausgeschlossen. Wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so kann Frantzen Discomatic die Leistung zurückhalten und dem Kunden eine angemessene Frist bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung des Kunden oder erfolglosem Fristablauf ist Frantzen Discomatic berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. § 6 Lieferung, Gefahrübergang Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung „ab Werk“ (Incoterms 2000). Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft durch Frantzen Discomatic. Mangels besonderer Vereinbarung wählt Frantzen Discomatic das Transportmittel und den Transportweg. Lieferfristen werden schriftlich vereinbart. Die Lieferfrist beginnt frühestens mit dem Zugang der Auftragsbestätigung. Verzögert sich die Lieferung durch einen in diesen Verkaufsbedingungen aufgeführten Umstand oder durch ein Handeln oder Unterlassen des Kunden, so wird Frantzen Discomatic eine den Umständen angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Sie werden gesondert in Rechnung gestellt. Innerhalb einer Toleranz von 10 Prozent der Gesamtauftragsmenge sind fertigungsbedingte Mehroder Minderlieferungen zulässig. Ihrem Umfang entsprechend ändert sich dadurch der Gesamtpreis. Versandbereit gemeldete Ware ist vom Kunden unverzüglich zu übernehmen. Anderenfalls ist Frantzen Discomatic berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Kunden zu lagern. Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. mit Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Kunden über, und zwar auch, wenn Frantzen Discomatic die Anlieferung übernommen hat. Kann Frantzen Discomatic absehen, dass die Ware nicht innerhalb der Lieferfrist geliefert werden kann, so wird Frantzen Discomatic den Kunden unverzüglich und schriftlich davon in Kenntnis setzen, ihm die Gründe hierfür mitteilen, sowie nach Möglichkeit den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt nennen. Der Kunde ist zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn Frantzen Discomatic die Nichteinhaltung des Liefertermins zu vertreten haben und er Frantzen Discomatic erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. § 7 Gewährleistung Gewährleistungsansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldetenUntersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Gewährleistungsansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von Frantzen Discomatic gelieferten Ware Beim Kunden. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), §479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor einer etwaigen Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt. Schlägt dieNacherfüllung fehl, kann der Kunde, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche, vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Gewährleistungsansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. § 8 Eigentumsvorbehalt Frantzen Discomatic behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller, auch künftig entstehender Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Besteht zwischen Frantzen Discomatic und dem Kunden ein Kontokorrentverhältnis, behält Frantzen Discomatic sich das Eigentum an der Ware bis zur Zahlung der Forderungen aus einem anerkannten Kontokorrentsaldo vor. Der Kunde ist berechtigt, diese Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern und Forderungen einzuziehen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit Frantzen Discomatic rechtzeitig nachkommt. Nimmt der Kunde die Forderung in ein Kontokorrentverhältnis mit seinem 0Vertragsbeteiligten auf, tritt er bereits jetzt seine Forderung aus dem Schlusssaldo im Sinne von § 355 HGB in Höhe der fälligen Forderungen an Frantzen Discomatic ab. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderer Ware weiterveräußert, so erstreckt sich die Vorausabtretung nur bis zur Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Der Kunde darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, die Rechte von Frantzen Discomatic beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu sichern. Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf oder einer gegebenenfalls dem Kunden gestatteten Vermietung von Waren, an denen Frantzen Discomatic Eigentumsrechte zustehen, tritt der Kunde schon jetzt zur Sicherung an Frantzen Discomatic ab. Frantzen Discomatic nimmt die Abtretung hiermit an. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Frantzen Discomatic nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Frantzen Discomatic ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist nach Abzug angemessener Verwertungskosten auf die Verbindlichkeiten des Kunden anzurechnen. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Frantzen Discomatic ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt wird. Frantzen Discomatic ist berechtigt, die Ermächtigungen zur Weiterveräußerung und Einziehung der abgetretenen Forderungen zu widerrufen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nicht nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, ist der Kunde auf das Verlangen von Frantzen Discomatic bei Widerruf der Einziehungsermächtigung verpflichtet, Frantzen Discomatic die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen, alle zum Einzug der Forderungen durch uns erforderlichen Angaben zu machen und Unterlagen herauszugeben. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde stets für Frantzen Discomatic vor, ohne dass Frantzen Discomatic hieraus Verpflichtungen treffen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht Frantzen Discomatic gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt Frantzen Discomatic das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Werden Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Kunde Frantzen Discomatic anteilmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für Frantzen Discomatic. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die Frantzen Discomatic abgetretenen Forderungen oder in sonstige Sicherheiten hat der Kunde Frantzen Discomatic unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Pfändungen oder sonstige rechtliche oder tatsächliche Beeinträchtigungen durch Dritte. Der Kunde ist verpflichtet, den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt von Frantzen Discomatic hinzuweisen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Frantzen Discomatic die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den Frantzen Discomatic entstandenen Ausfall. Frantzen Discomatic verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Frantzen Discomatic. Sofern die verkauften Waren in den Geltungsbereich eines anderen Staates erbracht werden, ist der Kunde verpflichtet, vor Beginn der Lieferung auf seine Kosten sicherzustellen, dass die Rechtsordnung des Staates, in den die Waren verbracht werden, einen Eigentumsvorbehalt kennt, der mit den Regelungen dieser Verkaufsbedingungen bezüglich des Eigentumsvorbehaltes vergleichbar ist. Der Kunde ist insoweit verpflichtet, alles zu unternehmen um die Eigentumsrechte von Frantzen Discomatic an den verkauften Waren zu sichern. Hierzu wird Frantzen Discomatic den Kunden mit allen rechtlich erforderlichen Handlungen unterstützen und dem Kunden die notwendigen Informationen erteilen und entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Der Kunde haftet Frantzen Discomatic gegenüber für jeden Schaden, der sich daraus ergibt, dass keine ausreichende Sicherung des Eigentums an den verkauften Waren besteht oder der Eigentumsvorbehalt ganz oder teilweise von dem Recht des Staates, in den die verkauften Waren verbracht wurden, nicht anerkannt wird. § 9 Haftung Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Ausgenommen sind Fälle des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Verletzung einer Garantie nach § 444 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oderder Gesundheit oder wegen einer Garantie nach § 444 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz gilt uneingeschränkt.Frantzen Discomatic haftet nicht für Schäden, die auf unsachgemäßer Verwendung und Lagerung, fehlerhaftem Einbau oder natürlicher Abnutzung beruhen. Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber Frantzen Discomatic ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung von Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen. § 10 Höhere Gewalt Höhere Gewalt wie zum Beispiel Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Aus- und Einfuhrverbote, Roh- und Brennstoffmangel, Feuer sowie sonstige Umstände, die Frantzen Discomatic nicht zu vertreten hat, befreien Frantzen Discomatic für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt unabhängig davon, ob die vorgenannten Bedingungen bei Frantzen Discomatic oder einem Lieferanten eintreten. Die gegenüber Frantzen Discomatic abgegebene Erklärung eines Lieferanten über die bei ihm eingetretene Umstände gelten als ausreichender Beweis, dass Frantzen Discomatic ohne Verschulden an der Lieferung gehindert ist. Der Kunde kann von Frantzen Discomatic die Erklärung verlangen, ob innerhalb einer angemessenen Frist geliefert oder vom Vertrag zurücktreten wird. Erfolgt diese Erklärung innerhalb einer angemessenen Frist nicht, so kann der Kunde seinerseits hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles der Lieferung zurücktreten. § 11 Schlussbestimmungen Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- oder Scheckprozesses, ist Remscheid. Unabhängig davon ist Frantzen Discomatic berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen. Die Vertragsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit des übrigen Teils bzw. der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
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