Allgemeine Geschäftsbedingungen der Frantzen Discomatic GmbH
- § 1 Geltungsbereich
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Lieferungen und Leistungen der Frantzen Discomatic GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund der
nachstehenden Bedingungen. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge
und Geschäfte mit dem Kunden. Abweichende Bedingungen des Kunden werden durch Frantzen
Discomatic nicht anerkannt, es sei denn, Frantzen Discomatic stimmt ihrer Geltung ausdrücklich
und schriftlich zu. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn Frantzen Discomatic in
Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen
des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
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Diese Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen
Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.
- § 2 Angebote, Vertragsschluss
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Verträge kommen zustande, wenn Frantzen Discomatic den Auftrag ausdrücklich annimmt oder die
bestellte Ware zusendet oder wenn Frantzen Discomatic den Auftrag des Kunden nicht unverzüglich,
spätestens innerhalb von 14 Tagen schriftlich ablehnt.
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Die in Prospekten, Katalogen, Anzeigen und Preislisten enthaltenen Angaben und Abbildungen
enthalten keine Erklärungen, Zusicherungen oder Garantien und werden nicht Vertragsbestandteil.
Sie sollen nur eine allgemeine Vorstellung der darin beschriebenen Waren vermitteln. Abweichungen
oder Änderungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen
darstellen, sind zulässig, soweit sie die Nutzbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck
nicht beeinträchtigen.
- § 3 Vertragsanpassungen
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Unbefristete Verträge sind von den Vertragsbeteiligten mit einer Frist von 3 Monaten kündbar.
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Tritt bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten oder bei unbefristeten Verträgen
eine wesentliche Änderung der Lohn-, Material- oder Energiekosten ein, so ist jeder Vertragsbeteiligte
berechtigt, eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren
zu verlangen.
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Ist eine verbindliche Bestellmenge nicht vereinbart, so legt Frantzen Discomatic der Kalkulation die
vom Kunden für einen bestimmten Zeitraum erwartete, unverbindliche Bestellmenge zugrunde.
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Bei Lieferverträgen auf Abruf ist Frantzen Discomatic berechtigt, verbindliche Mengen mindestens
2 Monate vor dem Liefertermin durch Abruf mitzuteilen. Mehrkosten, die durch einen verspäteten
Abruf oder nachträgliche Änderungen des Abrufs hinsichtlich Zeit oder Menge durch den Kunden
verursacht werden, gehen zu Lasten des Kunden. Maßgebend ist dabei die Kalkulation von Frantzen
Discomatic.
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Wesentliche Änderungen, Zusatzwünsche oder ergänzende Leistungsvorgaben nach Vertragsschluss
verpflichten die Vertragsbeteiligten zur angemessenen Anpassung der Vergütung, der
Termine und der Leistungsbeschreibung. Dies gilt entsprechend für bei der Auftragsannahme nicht
absehbare technische Probleme.
- § 4 Vertraulichkeit, Unterlagen
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Jeder Vertragsbeteiligte wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und
Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke
verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse
gegenüber Dritten geheim halten, wenn der andere Vertragsbeteiligte sie als vertraulich bezeichnet
oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat. Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem
Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und gilt zeitlich unbeschränkt.
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Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei
Erhalt dem Vertragsbeteiligte bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet
war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die
von dem empfangenden Vertragsbeteiligte ohne Verwertung geheim zu haltender Unterlagen oder
Kenntnisse des anderen Vertragsbeteiligten entwickelt werden.
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Stellt ein Vertragsbeteiligter dem anderen Zeichnungen oder technische Unterlagen über die zu
liefernde Ware oder ihre Herstellung zur Verfügung, bleiben diese Eigentum des vorlegenden Vertragsbeteiligten.
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Die Herstellungskosten für Muster und Fertigungsmittel (Werkzeuge, Formen, Schablonen etc.)
werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, von der zu liefernden Ware gesondert in Rechnung
gestellt. Dies gilt auch für Fertigungsmittel, die infolge von Verschleiß ersetzt oder instandgesetzt
werden müssen.
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Setzt der Kunde während der Anfertigungszeit der Muster oder Fertigungsmittel die Zusammenarbeit
aus oder beendet er sie, gehen alle bis dahin entstandenen Herstellungskosten zu seinen Lasten.
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Die Fertigungsmittel bleiben, auch wenn der Kunde sie bezahlt hat, mindestens bis zur Abwicklung
des Liefervertrages im Besitz von Frantzen Discomatic. Danach ist der Kunde berechtigt, die Fertigungsmittel
herauszuverlangen, wenn über den Zeitpunkt der Herausgabe eine einvernehmliche
Regelung erzielt wurde und der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen in vollem Umfang
nachgekommen ist.
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Abnehmerbezogene Fertigungsmittel dürfen von uns nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung
unseres Kunden für Zulieferungen an Dritte verwendet werden.
- § 5 Preise, Zahlungsbedingungen
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Preise verstehen sich in Euro zuzüglich Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung.
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Der Kunde kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenansprüchen aufrechnen.
Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde insoweit befugt, als sein Gegenanspruch
auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
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Bei Zahlungsverzug ist Frantzen Discomatic berechtigt, Verzugszinsen in der jeweiligen gesetzlichen
Höhe gemäß §§ 288 Abs. 2, 247 BGB (8 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz)
in Rechnung zu stellen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.
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Bei Zahlungsverzug kann Frantzen Discomatic nach schriftlicher Mitteilung an den Kunden die
Erfüllung der Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen.
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Zahlt der Kunde auch nach zweimaliger Mahnung nicht, werden alle übrigen noch offenen Rechnungen
zur Zahlung fällig.
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Wechsel und Schecks werden nur nach Vereinbarung sowie nur erfüllungshalber und unter der
Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit
des Rechnungsbetrages an berechnet. Eine Gewähr für die rechtzeitige Vorlage eines Wechsels
oder Schecks und für die Erhebung eines Wechselprotestes wird ausgeschlossen.
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Wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit
des Kunden gefährdet wird, so kann Frantzen Discomatic die Leistung zurückhalten
und dem Kunden eine angemessene Frist bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen Lieferung
zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung des Kunden oder erfolglosem Fristablauf
ist Frantzen Discomatic berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
- § 6 Lieferung, Gefahrübergang
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Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung „ab Werk“ (Incoterms 2000). Maßgebend
für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft
durch Frantzen Discomatic. Mangels besonderer Vereinbarung wählt Frantzen Discomatic
das Transportmittel und den Transportweg.
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Lieferfristen werden schriftlich vereinbart. Die Lieferfrist beginnt frühestens mit dem Zugang der
Auftragsbestätigung. Verzögert sich die Lieferung durch einen in diesen Verkaufsbedingungen aufgeführten
Umstand oder durch ein Handeln oder Unterlassen des Kunden, so wird Frantzen Discomatic
eine den Umständen angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt.
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Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Sie werden gesondert in Rechnung gestellt.
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Innerhalb einer Toleranz von 10 Prozent der Gesamtauftragsmenge sind fertigungsbedingte Mehroder
Minderlieferungen zulässig. Ihrem Umfang entsprechend ändert sich dadurch der Gesamtpreis.
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Versandbereit gemeldete Ware ist vom Kunden unverzüglich zu übernehmen. Anderenfalls ist
Frantzen Discomatic berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr
des Kunden zu lagern.
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Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. mit Beginn der Lagerung,
spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Kunden über,
und zwar auch, wenn Frantzen Discomatic die Anlieferung übernommen hat.
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Kann Frantzen Discomatic absehen, dass die Ware nicht innerhalb der Lieferfrist geliefert werden
kann, so wird Frantzen Discomatic den Kunden unverzüglich und schriftlich davon in Kenntnis setzen,
ihm die Gründe hierfür mitteilen, sowie nach Möglichkeit den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt
nennen.
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Der Kunde ist zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn Frantzen Discomatic die Nichteinhaltung
des Liefertermins zu vertreten haben und er Frantzen Discomatic erfolglos eine angemessene
Nachfrist gesetzt hat.
- § 7 Mängelhaftung
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Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten
Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Versteckte Mängel
hat der Kunde ohne schuldhaftes Zögern nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von
einem Jahr ab Erhalt der Ware unter gleichzeitiger Übergabe der beanstandeten Waren bei Frantzen
Discomatic zu rügen. Entscheidend für die Einhaltung der Frist ist die Absendung der Mängelanzeige.
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Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften.
Das Risiko der Eignung der Waren für den vorgesehenen Verwendungszweck trägt
der Kunde. Entscheidend für die Bestimmung des vertragsgemäßen Zustands der Ware ist der
Zeitpunkt des Gefahrübergangs.
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Frantzen Discomatic ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete
Ware ist auf Verlangen unverzüglich an Frantzen Discomatic zurückzusenden. Frantzen Discomatic
übernimmt die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der Kunde diesen
Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten
Ware vornimmt, verliert er etwaige Sachmängelansprüche.
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Frantzen Discomatic ist zunächst stets Gelegenheit zur Nacherfüllung oder Ersatzlieferung nach
eigener Wahl zu gewähren. Hierzu hat der Kunde Frantzen Discomatic angemessen Zeit und Gelegenheit
zu geben. Schlagen Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen fehl oder wird die Beseitigung
des Mangels infolge eines unverhältnismäßig hohen Aufwandes von Frantzen Discomatic
verweigert, kann der Kunde die Minderung des Preises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
Eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware
nach Lieferung an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, dies entspricht dem bestimmungsgemäßen
Gebrauch der Ware. Das Recht des Kunden auf Nacherfüllung bei unerheblichen
Mängeln ist ausgeschlossen.
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Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage
bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige
Behandlung entstehen, steht Frantzen Discomatic ebenso wenig ein wie für die Folgen unsachgemäßer
und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten
des Kunden oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der
Ware nur unerheblich mindern.
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Sachmängelansprüche verjähren 12 Monate nach Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz
längere Fristen zwingend vorschreibt, insbesondere für Mängel bei einem Bauwerk und bei
einer Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurde
und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. In Fällen des Lieferregresses im Verbrauchsgüterkauf
gelten die Verjährungsfristen gemäß §§ 478, 479 BGB.
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Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Kunden gegen Frantzen Discomatic bestehen nur insoweit,
als der Kunde mit seinem Abnehmer keine Vereinbarungen getroffen hat, die über die gesetzlichen
Mängelansprüche hinausgehen. Für den Umfang der Rückgriffsansprüche gelten diese Verkaufsbedingungen
entsprechend.
- § 8 Eigentumsvorbehalt
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Frantzen Discomatic behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller, auch
künftig entstehender Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Besteht zwischen
Frantzen Discomatic und dem Kunden ein Kontokorrentverhältnis, behält Frantzen Discomatic
sich das Eigentum an der Ware bis zur Zahlung der Forderungen aus einem anerkannten Kontokorrentsaldo
vor.
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Der Kunde ist berechtigt, diese Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern und Forderungen
einzuziehen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit Frantzen
Discomatic rechtzeitig nachkommt. Nimmt der Kunde die Forderung in ein Kontokorrentverhältnis
mit seinem Vertragsbeteiligten auf, tritt er bereits jetzt seine Forderung aus dem Schlusssaldo im
Sinne von § 355 HGB in Höhe der fälligen Forderungen an Frantzen Discomatic ab. Wird die Vorbehaltsware
zusammen mit anderer Ware weiterveräußert, so erstreckt sich die Vorausabtretung
nur bis zur Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Der Kunde darf jedoch die Vorbehaltsware weder
verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, die Rechte von Frantzen Discomatic
beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu sichern.
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Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf oder einer gegebenenfalls dem Kunden gestatteten
Vermietung von Waren, an denen Frantzen Discomatic Eigentumsrechte zustehen, tritt der Kunde
schon jetzt zur Sicherung an Frantzen Discomatic ab. Frantzen Discomatic nimmt die Abtretung
hiermit an.
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Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Frantzen Discomatic
nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt
und zur Rücknahme berechtigt. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer
Fristsetzung bleiben unberührt. Frantzen Discomatic ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren
Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist nach Abzug angemessener Verwertungskosten auf
die Verbindlichkeiten des Kunden anzurechnen. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Frantzen
Discomatic ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
über das Vermögen des Kunden gestellt wird.
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Frantzen Discomatic ist berechtigt, die Ermächtigungen zur Weiterveräußerung und Einziehung der
abgetretenen Forderungen zu widerrufen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus
den vereinnahmten Erlösen nicht nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, ein Antrag auf Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, ist der
Kunde auf das Verlangen von Frantzen Discomatic bei Widerruf der Einziehungsermächtigung
verpflichtet, Frantzen Discomatic die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu
geben, den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen, alle zum Einzug der Forderungen durch uns erforderlichen
Angaben zu machen und Unterlagen herauszugeben.
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Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde stets für Frantzen Discomatic
vor, ohne dass Frantzen Discomatic hieraus Verpflichtungen treffen. Wird die Vorbehaltsware
mit anderen, nicht Frantzen Discomatic gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar
vermischt, so erwirbt Frantzen Discomatic das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis
des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen
zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Werden Waren mit anderen beweglichen
Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und
ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Kunde Frantzen Discomatic anteilmäßig
Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder
Miteigentum unentgeltlich für Frantzen Discomatic. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung
bzw. Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
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Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die Frantzen Discomatic
abgetretenen Forderungen oder in sonstige Sicherheiten hat der Kunde Frantzen Discomatic unverzüglich
unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies
gilt auch für Pfändungen oder sonstige rechtliche oder tatsächliche Beeinträchtigungen durch Dritte.
Der Kunde ist verpflichtet, den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt von Frantzen Discomatic
hinzuweisen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Frantzen Discomatic die gerichtlichen und außergerichtlichen
Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den
Frantzen Discomatic entstandenen Ausfall.
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Frantzen Discomatic verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden
insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen
um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Frantzen Discomatic.
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Sofern die verkauften Waren in den Geltungsbereich eines anderen Staates verbracht werden, ist
der Kunde verpflichtet, vor Beginn der Lieferung auf seine Kosten sicherzustellen, dass die
Rechtsordnung des Staates, in den die Waren verbracht werden, einen Eigentumsvorbehalt kennt,
der mit den Regelungen dieser Verkaufsbedingungen bezüglich des Eigentumsvorbehaltes vergleichbar
ist. Der Kunde ist insoweit verpflichtet, alles zu unternehmen um die Eigentumsrechte
von Frantzen Discomatic an den verkauften Waren zu sichern. Hierzu wird Frantzen Discomatic
den Kunden mit allen rechtlich erforderlichen Handlungen unterstützen und dem Kunden die notwendigen
Informationen erteilen und entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Der
Kunde haftet Frantzen Discomatic gegenüber für jeden Schaden, der sich daraus ergibt, dass keine
ausreichende Sicherung des Eigentums an den verkauften Waren besteht oder der Eigentumsvorbehalt
ganz oder teilweise von dem Recht des Staates, in den die verkauften Waren verbracht
wurden, nicht anerkannt wird.
- § 9 Haftung
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Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
Ausgenommen sind Fälle des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, der Verletzung des Lebens,
des Körpers, der Gesundheit oder der Verletzung einer Garantie nach § 444 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatz für die
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren
Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen einer Garantie nach § 444 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden
ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz
gilt uneingeschränkt.
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Frantzen Discomatic haftet nicht für Schäden, die auf unsachgemäßer Verwendung und Lagerung,
fehlerhaftem Einbau oder natürlicher Abnutzung beruhen.
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Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber Frantzen Discomatic ausgeschlossen oder eingeschränkt
ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung von Angestellten,
Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
- § 10 Höhere Gewalt
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Höhere Gewalt wie zum Beispiel Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Aus- und
Einfuhrverbote, Roh- und Brennstoffmangel, Feuer sowie sonstige Umstände, die Frantzen Discomatic
nicht zu vertreten hat, befreien Frantzen Discomatic für die Dauer der Störung und im Umfang
ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt unabhängig davon, ob die vorgenannten
Bedingungen bei Frantzen Discomatic oder einem Lieferanten eintreten. Die gegenüber Frantzen
Discomatic abgegebene Erklärung eines Lieferanten über die bei ihm eingetretene Umstände gelten
als ausreichender Beweis, dass Frantzen Discomatic ohne Verschulden an der Lieferung gehindert
ist.
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Der Kunde kann von Frantzen Discomatic die Erklärung verlangen, ob innerhalb einer angemessenen
Frist geliefert oder vom Vertrag zurücktreten wird. Erfolgt diese Erklärung innerhalb einer angemessenen
Frist nicht, so kann der Kunde seinerseits hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles
der Lieferung zurücktreten.
- § 11 Schlussbestimmungen
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Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- oder
Scheckprozesses, ist Remscheid. Unabhängig davon ist Frantzen Discomatic berechtigt, am Sitz
des Kunden zu klagen.
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Die Vertragsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
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Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam,
so wird dadurch die Wirksamkeit des übrigen Teils bzw. der übrigen Bestimmungen nicht
berührt.
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